§ 3 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Ziele und Wirkungen
§ 3 GBW · Ziele und Wirkungen
1. Die kantonale Berufs- und Weiterbildungspolitik setzt die Ziele des Berufsbildungsgesetzes um.
2. Sie soll insbesondere
a) allen Jugendlichen und Erwachsenen einen anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II ermöglichen, der ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entspricht,
b) durch Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung zu einer besseren Integration der betroffenen Personen in die Arbeitswelt beitragen,
c) mit einem bedarfsgerechten Bildungsangebot die Wirtschaftskraft und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons stärken,
d) die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Beratung laufend auf die Bedürfnisse einzelner Personen, der Gesellschaft und der Arbeitswelt ausrichten,
e) einem bestehenden oder sich abzeichnenden Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung entgegenwirken,
f) * die Bildungschancen ausgleichen, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann beitragen, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern fördern,
g) die interkantonale Harmonisierung und Zusammenarbeit fördern,
h) mit Information und Dokumentation die Transparenz des Berufs- und Weiterbildungssystems fördern und neue Entwicklungstendenzen im Berufs- und Weiterbildungswesen bekanntmachen,
i) zur Erhöhung der Qualität und zur Förderung der Innovation in der Berufs- und Weiterbildung beitragen,
k) die grösstmögliche Durchlässigkeit innerhalb der Berufsbildung und zwischen ihr und anderen Bildungsbereichen gewährleisten,
l) die berufsfeldbedingte Mehrsprachigkeit fördern.