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422.200 GBW CH-AG

§ 29 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Kantonales Angebot

Höhere Berufsbildung - Kantonale höhere Fachschulen
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§ 29 GBW · Kantonales Angebot

1. Der Kanton kann höhere Fachschulen führen oder diese durch private Trägerschaften führen lassen, wenn jene den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen Nutzen aufweisen.

2. Der Kanton kann eigene Bildungsgänge anbieten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen Nutzen aufweisen.

3. Der Regierungsrat regelt Angebot, Aufnahmeverfahren, Qualitätsmanagement, Organisation, Zuständigkeiten der Organe, Aufsicht sowie Mitsprache der Studierenden und Lehrpersonen.

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