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422.200 GBW CH-AG

§ 28 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Aufsicht

Höhere Berufsbildung - Öffentliche und private höhere Fachschulen
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§ 28 GBW · Aufsicht

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport übt die Aufsicht über die öffentlichen und privaten höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.

2. ...

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