422.200
GBW
CH-AG
§ 27 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Angebot
Höhere Berufsbildung - Allgemeines
§ 27 GBW · Angebot
1. Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung der höheren Berufsbildung Organisationen der Arbeitswelt.
2. Der Kanton berät die Organisationen der Arbeitswelt in Bezug auf Trägerschaftsfragen, Qualitäts- und Angebotsentwicklungen.
3. Kantonale Schulen können vorbereitende Kurse im Hinblick auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen anbieten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufweisen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden.