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422.200 GBW CH-AG

§ 25 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Lehrwerkstätten

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§ 25 GBW · Lehrwerkstätten

1. Der Kanton kann Lehrwerkstätten führen.

2. Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von Lehrwerkstätten oder über die Übernahme von bereits bestehenden, sofern ein besonderes Bedürfnis besteht und keine geeignete Trägerschaft gefunden werden kann.

3. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt die Führung von Lehrwerkstätten bewilligen.

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