422.200
GBW
CH-AG
§ 25 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Lehrwerkstätten
Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Andere Angebote
§ 25 GBW · Lehrwerkstätten
1. Der Kanton kann Lehrwerkstätten führen.
2. Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von Lehrwerkstätten oder über die Übernahme von bereits bestehenden, sofern ein besonderes Bedürfnis besteht und keine geeignete Trägerschaft gefunden werden kann.
3. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt die Führung von Lehrwerkstätten bewilligen.