422.200
GBW
CH-AG
§ 24 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Vollzeitschulen
Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Andere Angebote
§ 24 GBW · Vollzeitschulen
1. Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung führen.
2. Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von Vollzeitschulen oder über die Übernahme von bereits bestehenden, legt die Standorte fest und regelt Angebote, Organisation und Betrieb.