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422.200 GBW CH-AG

§ 23 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote

Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Andere Angebote
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§ 23 GBW · Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote

1. Der Kanton überträgt die Durchführung von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten Organisationen der Arbeitswelt.

2. Wo ein verantwortlicher Träger für diese Angebote fehlt, sorgt das Departement Bildung, Kultur und Sport für deren Durchführung.

3. Für Angebote gemäss Absatz 2 regelt der Regierungsrat die Kostenbeteiligung der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis.

4. Die Kursleitung kann Disziplinarmassnahmen anordnen, wenn Lernende gegen Kursvorschriften verstossen. § 22 gilt sinngemäss.

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