Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.200 GBW CH-AG

§ 22 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Disziplinarmassnahmen

Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Öffentliche Berufsfachschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 GBW · Disziplinarmassnahmen

1. Bei schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis eine bis 6 Wochen befristete Wegweisung von der Schule oder das Departement Bildung, Kultur und Sport einen Schulwechsel verfügen.

2. Bei besonders schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann das Departement Bildung, Kultur und Sport nach Rücksprache mit dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis die definitive Wegweisung von der Schule verfügen.

3. Der Regierungsrat regelt die weiteren Disziplinarmassnahmen und das Verfahren; er kann Bussen vorsehen.

← § 21 GBW Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Gegenstand § 23 GBW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →