Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.200 GBW CH-AG

§ 21 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Informationsaustausch

Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Öffentliche Berufsfachschulen
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§ 21 GBW · Informationsaustausch

1. Organe der öffentlichen Berufsfachschulen und Lehrpersonen sowie die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.

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