422.200
GBW
CH-AG
§ 20 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Schulanlagen und -einrichtungen
Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Öffentliche Berufsfachschulen
§ 20 GBW · Schulanlagen und -einrichtungen
1. Die Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen, für die öffentlichen Kaufmännischen Berufsfachschulen die Standortgemeinden, beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schulanlagen.
1bis. Die Trägerschaften beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schuleinrichtungen.
2. Beschaffung und Bewirtschaftung der Mittel zur Finanzierung der Berufsfachschulbauten können zentral durch den Kanton erfolgen.
3. Räume und Einrichtungen von öffentlichen Berufsfachschulen sind für Kurse, Tagungen, Prüfungen oder Schlussfeiern, die vom Kanton im Berufsbildungsbereich organisiert oder angeordnet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.