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422.200 GBW CH-AG

§ 2 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GBW · Grundsatz

1. Der Kanton stellt die Verbindung zwischen Gemeinden, Organisationen der Arbeitswelt und Bund als Partner in der Berufsbildung sicher, um ein qualitativ hochstehendes, auch für zukunftsfähige Berufsfelder flexibles Angebot zu ermöglichen.

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