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422.200 GBW CH-AG

§ 19 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Zuteilung des Schulorts

Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Öffentliche Berufsfachschulen
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§ 19 GBW · Zuteilung des Schulorts

1. Für die Schulortszuteilung von Lernenden sind im obligatorischen beruflichen Unterricht Lehrort, Berufszuteilungsplanung oder interkantonale Vereinbarungen massgebend.

2. Aus schulorganisatorischen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelne Abteilungen für maximal 2 Schuljahre einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen.

3. Bei wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelne Lernende einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen.

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