422.200
GBW
CH-AG
§ 18 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Berufsmaturität
Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Öffentliche Berufsfachschulen
§ 18 GBW · Berufsmaturität
1. Berufsmaturitätsausbildungen werden in der Regel an öffentlichen Berufsfachschulen angeboten.
2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Aufnahme, Unterricht, Abschluss, Organisation und Zuständigkeiten.