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422.200 GBW CH-AG

§ 18 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Berufsmaturität

Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Öffentliche Berufsfachschulen
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§ 18 GBW · Berufsmaturität

1. Berufsmaturitätsausbildungen werden in der Regel an öffentlichen Berufsfachschulen angeboten.

2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Aufnahme, Unterricht, Abschluss, Organisation und Zuständigkeiten.

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