422.200
GBW
CH-AG
§ 17a Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Schuljahr und Schulferien
Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Öffentliche Berufsfachschulen
§ 17a GBW · Schuljahr und Schulferien
1. Beginn und Ende des Schuljahrs sowie die Schulferien richten sich nach den Bestimmungen für die Volksschule. Aus wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport Abweichungen bewilligen.