422.200
GBW
CH-AG
§ 17 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Schulvorstand
Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Öffentliche Berufsfachschulen
§ 17 GBW · Schulvorstand
1. Der Schulvorstand ist insbesondere zuständig für den Erlass von Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse und die Löhne der Schulleitung, der Lehrpersonen und des übrigen Personals.
2. Beim Erlass der Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse sind die Grundzüge der kantonalen Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen, insbesondere die Arbeitszeitregelungen und die Schutznormen der Arbeitnehmenden, einzuhalten, oder es können die betreffenden Normen soweit wie möglich als sinngemäss anwendbar erklärt werden. Das Lohnsystem und die Löhne können frei geregelt werden.