422.200
GBW
CH-AG
§ 16 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Organisation
Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Öffentliche Berufsfachschulen
§ 16 GBW · Organisation
1. Die Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt regeln als Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen Organisation, Betrieb und Zuständigkeiten für jede Schule in einem Organisationsstatut; sie wählen einen Schulvorstand als Aufsichtsorgan.
2. Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der inhaltlichen Ausgestaltung des Organisationsstatuts, namentlich Aufgaben und Zusammensetzung des Schulvorstands, Vertretung der Gemeinden, der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden im Schulvorstand sowie Mitsprache der Lernenden und der Lehrpersonen.
3. Das Organisationsstatut bedarf der Genehmigung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport.
4. Der Regierungsrat regelt Angebot, Organisation und Betrieb der kantonalen Schulen.