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422.200 GBW CH-AG

§ 13 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Standort

Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Öffentliche Berufsfachschulen
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§ 13 GBW · Standort

1. Der Grosse Rat entscheidet im Rahmen der kantonalen Richtplanung gemäss § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 über die Standorte der Berufsfachschulen.

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