422.200
GBW
CH-AG
§ 12 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Bildungsbewilligung
Berufliche Grundbildung - Anbieter der beruflichen Grundbildung - Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
§ 12 GBW · Bildungsbewilligung
1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport erteilt den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis eine Bildungsbewilligung.
2. Die Bildungsbewilligung wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und -bildner sowie an die betrieblichen Ausbildungsinhalte erfüllt sind und eine angemessene, berufsfeldgerechte Infrastruktur vorhanden ist.