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422.200 GBW CH-AG

§ 10 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Schulärztlicher Dienst

Berufliche Grundbildung - Allgemeines
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§ 10 GBW · Schulärztlicher Dienst

1. Der Regierungsrat regelt den schulärztlichen Dienst.

2. Die Kosten des schulärztlichen Diensts gehen zu Lasten der Schulbetriebsrechnung.

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