422.200
GBW
CH-AG
§ 10 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Schulärztlicher Dienst
Berufliche Grundbildung - Allgemeines
§ 10 GBW · Schulärztlicher Dienst
1. Der Regierungsrat regelt den schulärztlichen Dienst.
2. Die Kosten des schulärztlichen Diensts gehen zu Lasten der Schulbetriebsrechnung.