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422.200 GBW CH-AG

§ 1 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 GBW · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Berufsbildungsgesetzes und die Weiterbildung, die für die Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig ist.

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