422.200
GBW
CH-AG
§ 1 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GBW · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Berufsbildungsgesetzes und die Weiterbildung, die für die Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig ist.