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CH-AG
§ 3 Verordnung über den Instrumentalunterricht - Anspruch auf unentgeltlichen Instrumentalunterricht; Umfang und Inhalt
§ 3 Verordnung über den Instrumentalunterricht · Anspruch auf unentgeltlichen Instrumentalunterricht; Umfang und Inhalt
1. Schülerinnen und Schüler der 6. Klasse der Primarschule sowie der Oberstufe haben im Rahmen von § 2 Anspruch auf unentgeltlichen Instrumentalunterricht.
2. Sie können ein Instrument, für das ein Fachhochschulabschluss oder ein Diplom beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband (SMPV) erworben werden kann, oder Gesang wählen, soweit es die konkreten schulorganisatorischen Umstände ohne unverhältnismässigen Zusatzaufwand erlauben.
3. Der zuständige Gemeinderat sorgt nach Möglichkeit für das entsprechende Angebot.