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421.391 CH-AG

§ 2 Verordnung über den Instrumentalunterricht - Aufteilung der Lektionen

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§ 2 Verordnung über den Instrumentalunterricht · Aufteilung der Lektionen

1. Der Unterricht wird in Gruppen mit drei Schülerinnen oder Schülern mit einer Lektion pro Woche erteilt.

1bis. Optional können

a) anstelle des Gruppenunterrichts einzelne Schülerinnen und Schüler in einer Drittelslektion pro Woche unterrichtet werden,

b) anstelle des wöchentlichen Unterrichts vierzehntäglich entsprechend längere Unterrichtseinheiten angeboten werden.

2. Sofern mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler teilnehmen, kann überdies eine wöchentliche Zusammenspiellektion oder gemeinsame Lektion Gesang (Ensemble) erteilt werden. Bei mehr als 20 Schülerinnen beziehungsweise Schülern kann das Departement Bildung, Kultur und Sport eine weitere Zusammenspiellektion oder gemeinsame Lektion Gesang bewilligen.

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