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421.352 CH-AG

§ 7 Promotionsverordnung - Überspringen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Promotionsverordnung · Überspringen

1. Der Gemeinderat kann sehr leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern auf Gesuch der Eltern das Überspringen eines Kindergartenjahrs oder einer Klasse gestatten.

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