421.352
CH-AG
§ 7 Promotionsverordnung - Überspringen
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Promotionsverordnung · Überspringen
1. Der Gemeinderat kann sehr leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern auf Gesuch der Eltern das Überspringen eines Kindergartenjahrs oder einer Klasse gestatten.