421.352
CH-AG
§ 6 Promotionsverordnung - Freiwillige Repetition und freiwilliger Übertritt
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Promotionsverordnung · Freiwillige Repetition und freiwilliger Übertritt
1. Die freiwillige Repetition eines Kindergartenjahrs oder einer Klasse und der freiwillige Übertritt in einen Schultypus, der geringere Anforderungen an die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler stellt, sind auf begründetes Gesuch hin mit Bewilligung des Gemeinderats ausnahmsweise zulässig bei
a) unregelmässigem Bildungsgang,
b) längerer Krankheit während der Beurteilungsperiode,
c) Vorliegen weiterer wichtiger Gründe, die während der Beurteilungsperiode wegen einschneidender persönlicher Umstände bei der betroffenen Schülerin beziehungsweise beim betroffenen Schüler die Entwicklung beeinträchtigt und zu einem Leistungseinbruch geführt haben.