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421.352 CH-AG

§ 5 Promotionsverordnung - Beurteilungsdossier; Beurteilungsbelege

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Promotionsverordnung · Beurteilungsdossier; Beurteilungsbelege

1. Prüfungen, aussagekräftige Arbeiten sowie mündliche Leistungen von Schülerinnen und Schülern sind zu dokumentieren, mit dem Entstehungsdatum zu versehen und in einem Beurteilungsdossier zu sammeln.

2. Diese Beurteilungsbelege dienen der Ermittlung der einzelnen Zeugnisnoten beziehungsweise der Begründung eines Laufbahnentscheids, wo dieser nicht unmittelbar auf Zeugnisnoten basiert. Die Gewichtung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Lehrpersonen, wobei auf die Entwicklung während der Beurteilungsperiode besonders Rücksicht genommen werden muss.

3. Zur Begründung einer Zeugnisnote beziehungsweise einer Leistungsbeurteilung in Worten müssen pro Schulhalbjahr und Fach beziehungsweise Einzelfach im Beurteilungsdossier mindestens so viele Beurteilungsbelege ausgewiesen werden, wie im Lehrplan für das beurteilte Fach beziehungsweise Einzelfach Wochenstunden festgelegt sind. Bei weniger als zwei Wochenstunden sind mindestens zwei Beurteilungsbelege erforderlich.

4. Schülerinnen und Schüler können Dokumente, die ihren Lernprozess aus ihrer Sicht nachzeichnen, in ihr Beurteilungsdossier geben.

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