Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.352 CH-AG

§ 3a Promotionsverordnung - d) Einschätzungsbogen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3a Promotionsverordnung · d) Einschätzungsbogen

1. Die verantwortliche Lehrperson stellt jeder Schülerin und jedem Schüler im Kindergarten einmal im Jahr einen Einschätzungsbogen aus.

2. Der Einschätzungsbogen enthält die Beobachtungsergebnisse zum Entwicklungsstand der Schülerin beziehungsweise des Schülers in Bezug auf die entwicklungsorientierten Zugänge gemäss Lehrplan.

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