§ 3 Promotionsverordnung - c) Zwischenbericht
§ 3 Promotionsverordnung · c) Zwischenbericht
1. Die verantwortliche Lehrperson stellt jeder Schülerin und jedem Schüler ab der 1. Klasse der Primarschule am Ende jedes ersten Schulhalbjahrs einen Zwischenbericht aus. Auf ausdrücklichen Wunsch der Schülerin, des Schülers oder der Eltern oder wenn bedeutende Veränderungen in der Sozial- oder Selbstkompetenz der Schülerin beziehungsweise des Schülers zu verzeichnen sind, stellt die verantwortliche Lehrperson auch am Ende des Schuljahrs einen Bericht zur Sozial- und Selbstkompetenz aus.
2. Der Zwischenbericht enthält eine in Worte gefasste Gesamtbeurteilung über die Leistungsentwicklung sowie über Stärken und Schwächen in der Selbst- und Sozialkompetenz. Die Sachkompetenz wird bei denjenigen Schülerinnen und Schülern, die ein Zeugnis erhalten, mit Noten zu den einzelnen Fächern beurteilt. Im Anhang 1 ist festgelegt, in welchen Fächern gemäss den Anhängen 2-5a zusätzlich eine Leistungsbeurteilung in Worten erfolgt. Bei denjenigen Schülerinnen und Schülern, die einen Lernbericht erhalten, erfolgt die Beurteilung der Sachkompetenz in Worten.
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