421.352
CH-AG
§ 29 Promotionsverordnung - g) Sonderschule und integrative Schulung
Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen
§ 29 Promotionsverordnung · g) Sonderschule und integrative Schulung
1. In Fächern, in denen die Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen das Lernziel nach Lehrplan erreichen, setzen die Lehrpersonen eine Note ins Zeugnis. In den übrigen Fächern legen sie auf der Grundlage der Förderplanung entsprechend angepasste Lernziele fest und verfassen darauf basierend einen Lernbericht.
2. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in der Regelklasse.
3. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 sinngemäss.