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421.352 CH-AG

§ 28 Promotionsverordnung - f) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen

Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen
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§ 28 Promotionsverordnung · f) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen

1. Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, die ein Angebot gemäss den §§ 21, 22 oder 24 der Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000 besuchen, sind angepasste Lernziele im entsprechenden Begabungsbereich festzusetzen. Die Beurteilung erfolgt in Form eines Lernberichts zu den angepassten Lernzielen.

2. Schülerinnen und Schüler, die gemäss § 20 Abs. 2 der oben erwähnten Verordnung Lektionen in einer höheren Klasse oder in einem anderen Schultyp besuchen, werden in diesem Fach oder in diesen Fächern mit einem Lernbericht beurteilt.

3. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 und 4 sinngemäss.

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