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421.352 CH-AG

§ 27 Promotionsverordnung - e) Therapie von Lernschwierigkeiten

Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen
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§ 27 Promotionsverordnung · e) Therapie von Lernschwierigkeiten

1. Bei Schülerinnen und Schülern sind in den Fächern, in denen sie wegen ihrer Lernschwierigkeiten die Lernziele nach Lehrplan nicht erreichen können, mindestens für die Dauer der therapeutischen Massnahme entsprechend angepasste Lernziele festzusetzen.

2. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2-4 sinngemäss.

3. ...

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