421.352
CH-AG
§ 26 Promotionsverordnung - d) Fremdsprachige
Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen
§ 26 Promotionsverordnung · d) Fremdsprachige
1. Für Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, sind in den Fächern, in denen sie wegen ihrer Anderssprachigkeit die Lernziele nach Lehrplan voraussichtlich nicht erreichen können, mindestens für die Dauer der Fördermassnahme Deutsch als Zweitsprache entsprechend angepasste Lernziele festzusetzen.
2. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2-4 sinngemäss.