§ 25 Promotionsverordnung - c) Integrierte Heilpädagogik
§ 25 Promotionsverordnung · c) Integrierte Heilpädagogik
1. Für Schülerinnen und Schüler, die mit heilpädagogischer Unterstützung in Regelklassen unterrichtet werden, sind in den Fächern, in denen sie die Lernziele nach Lehrplan nicht erreichen können, mindestens für die Dauer der heilpädagogischen Unterstützung entsprechend angepasste Lernziele festzusetzen.
2. In Fächern, in denen das Lernziel nach Lehrplan erreicht wird, setzen die betreffenden Lehrpersonen eine Note im Zeugnis.
3. In Fächern, in denen in der Förderplanung eine Befreiung vom Erreichen des Lernziels nach Lehrplan vorgesehen ist oder dieses nicht erreicht wird, verfassen die betreffenden Lehrpersonen einen Lernbericht.
4. Schülerinnen und Schüler, bei denen in mindestens einem Fach keine Note gesetzt wurde, werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung und mit Blick auf das Erreichen der angepassten Lernziele befördert oder versetzt.