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421.352 CH-AG

§ 21 Promotionsverordnung - Promotion

Bezirksschule
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§ 21 Promotionsverordnung · Promotion

1. Kumulative Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden

a) * ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss den Anhängen 5 oder 5a,

b) * ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss den Anhängen 5 oder 5a errechnet.

2. Wer am Ende der 1. beziehungsweise 2. Klasse die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird der 2. beziehungsweise 3. Klasse der Sekundarschule zugewiesen.

2bis. Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Zuweisung in die Sekundarschule haben nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die Beschwerdeinstanz sie gewährt.

3. ...

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