Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.352 CH-AG

§ 20 Promotionsverordnung - b) Verfahren

Sekundarschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Promotionsverordnung · b) Verfahren

1. Auf Gesuch der Eltern oder auf Vorschlag der abgebenden, verantwortlichen Lehrperson findet spätestens im Zeitraum Februar bis April ein Übertrittsgespräch zwischen dieser, den Eltern sowie der Schülerin beziehungsweise dem Schüler statt.

2. Kommt keine Einigung über die Zuweisung zustande, entscheidet der Gemeinderat über den Übertritt.

3. ...

← § 19 Promotionsverordnung Beurteilungsarten a) Lernbericht § 21 Promotionsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →