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421.352 CH-AG

§ 2 Promotionsverordnung - b) Zeugnis

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Promotionsverordnung · b) Zeugnis

1. Die verantwortliche Lehrperson stellt jeder Schülerin und jedem Schüler ab der 2. Klasse der Primarschule am Ende jedes Schuljahrs ein Zeugnis aus.

2. Das Zeugnis enthält eine Leistungsbeurteilung in Form von ganzen und halben Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

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