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421.352 CH-AG

§ 19 Promotionsverordnung - Übertritt an die Bezirksschule a) Empfehlung

Sekundarschule
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§ 19 Promotionsverordnung · Übertritt an die Bezirksschule a) Empfehlung

1. Für den Übertritt in die Bezirksschule empfohlen wird, wer

a) * aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 1., 2. beziehungsweise 3. Klasse in den Kernfächern gemäss den Anhängen 4 oder 4a durchgehend gute und sehr gute Leistungen oder aufgrund der Gesamtbeurteilung im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse ausserordentlich gute Leistungen in den Kernfächern gemäss Anhang 4a aufweist,

b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe besonders auszeichnet,

c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Bezirksschule erhält.

2. Die Schullaufbahn wird in derjenigen Klasse fortgesetzt, die der absolvierten Klasse der Sekundarschule entspricht. Der Gemeinderat prüft den unmittelbaren Übertritt in die nächsthöhere Klasse und entscheidet darüber, wenn das Beurteilungsdossier eine ausserordentliche Leistungsentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers ausweist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3. Bei einem Übertritt nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule wird die Schullaufbahn im 2. Semester der 1. Klasse der Bezirksschule fortgesetzt.

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