421.352
CH-AG
§ 18 Promotionsverordnung - Promotion
Sekundarschule
§ 18 Promotionsverordnung · Promotion
1. Kumulative Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden
a) * ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss den Anhängen 4 oder 4a,
b) * ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss den Anhängen 4 oder 4a errechnet.
2. Wer am Ende der 1. beziehungsweise 2. Klasse die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird der 2. beziehungsweise 3. Klasse der Realschule zugewiesen.
2bis Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Zuweisung in die Realschule haben nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die Beschwerdeinstanz sie gewährt.
3. ...