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421.352 CH-AG

§ 16 Promotionsverordnung - Übertritt an die Sekundarschule a) Empfehlung

Realschule
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§ 16 Promotionsverordnung · Übertritt an die Sekundarschule a) Empfehlung

1. Für den Übertritt in die Sekundarschule empfohlen wird, wer

a) * aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 1., 2. beziehungsweise 3. Klasse in den Kernfächern gemäss den Anhängen 3 oder 3a überwiegend gute und sehr gute Leistungen oder aufgrund der Gesamtbeurteilung im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse ausserordentlich gute Leistungen in den Kernfächern gemäss Anhang 3a aufweist,

b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe besonders auszeichnet,

c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule erhält.

2. Die Schullaufbahn wird in derjenigen Klasse fortgesetzt, die der absolvierten Klasse der Realschule entspricht. Der Gemeinderat prüft den unmittelbaren Übertritt in die nächsthöhere Klasse und entscheidet darüber, wenn das Beurteilungsdossier eine ausserordentliche Leistungsentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers ausweist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3. Bei einem Übertritt nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Realschule wird die Schullaufbahn im 2. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule fortgesetzt.

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