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421.352 CH-AG

§ 15 Promotionsverordnung - Promotion

Realschule
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§ 15 Promotionsverordnung · Promotion

1. Kumulative Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden

a) * ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss den Anhängen 3 oder 3a,

b) * ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss den Anhängen 3 oder 3a errechnet.

2. Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.

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