Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.352 CH-AG

§ 14 Promotionsverordnung - c) Verfahren

Primarschule - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Promotionsverordnung · c) Verfahren

1. Spätestens im Zeitraum Februar bis April findet ein Übertrittsgespräch zwischen der abgebenden und verantwortlichen Lehrperson, den Eltern sowie der Schülerin beziehungsweise dem Schüler statt.

2. Kommt keine Einigung über die Zuweisung zustande, entscheidet der Gemeinderat über den Übertritt.

3. ...

← § 13 Promotionsverordnung Beurteilungsarten a) Lernbericht § 15 Promotionsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →