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421.352 CH-AG

§ 13 Promotionsverordnung - b) Empfehlung

Primarschule - ...
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§ 13 Promotionsverordnung · b) Empfehlung

1. Für den Übertritt in die Bezirksschule empfohlen wird, wer

a) * aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 2 gute bis sehr gute und in den Erweiterungsfächern gemäss Anhang 2 überwiegend gute Leistungen aufweist,

b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe besonders auszeichnet,

c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Bezirksschule erhält.

2. Für den Übertritt in die Sekundarschule empfohlen wird, wer

a) * aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 2 überwiegend gute und in den Erweiterungsfächern gemäss Anhang 2 überwiegend genügende bis gute Leistungen aufweist,

abis) * sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe auszeichnet,

b) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule erhält.

3. Für den Übertritt in die Realschule wird empfohlen, wer aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kern- und Erweiterungsfächern gemäss Anhang 2 überwiegend genügende Leistungen aufweist.

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