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421.352 CH-AG

§ 12a Promotionsverordnung - Übertritt an die Oberstufe a) Information

Primarschule - 2.-6. Klasse
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§ 12a Promotionsverordnung · Übertritt an die Oberstufe a) Information

1. Im Laufe des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse informiert die verantwortliche Lehrperson die Eltern sowie die Schülerin beziehungsweise den Schüler mündlich oder schriftlich über

a) den aktuellen Leistungsstand,

b) die Lernfortschritte,

c) die Tendenz auf welchen Oberstufentyp die Leistungen am ehesten hindeuten,

d) allfällige Förderungsmöglichkeiten der Schülerin beziehungsweise des Schülers im Rahmen des Unterrichts.

2. Im Anschluss an die schriftliche Information können die Eltern sowie die Schülerin beziehungsweise der Schüler ein vertiefendes Gespräch verlangen, an dem die verantwortliche Lehrperson, die Eltern und die Schülerin beziehungsweise der Schüler teilnehmen. Anlässlich dieses Gesprächs werden die unter Absatz 1 erwähnten Punkte besprochen.

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