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421.352 CH-AG

§ 12 Promotionsverordnung - Promotion in der 2.-5. Klasse

Primarschule - 2.-6. Klasse
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§ 12 Promotionsverordnung · Promotion in der 2.-5. Klasse

1. Kumulative Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden

a) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 2,

b) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss Anhang 2 errechnet.

2. Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.

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