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421.352 CH-AG

§ 11 Promotionsverordnung - Promotion

Primarschule - 1. Klasse
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§ 11 Promotionsverordnung · Promotion

1. Wer im Lernbericht die Lernziele der Kern- und Erweiterungsfächer gemäss Anhang 2 überwiegend erreicht hat, wird in die nächsthöhere Klasse befördert.

2. Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.

3. Versetzungen aus der 1. Klasse der Primarschule in die Einschulungsklasse sind in Ausnahmefällen zulässig.

4. Rückversetzungen aus der 1. Klasse in den Kindergarten oder aus der 2. Klasse der Primarschule in die Einschulungsklasse sind nicht zulässig.

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