Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.352 CH-AG

§ 10 Promotionsverordnung - Zuweisung bei Eintritt während der obligatorischen Schuljahre

Kindergarten und Zuweisung bei Eintritt während der obligatorischen Schuljahre
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Promotionsverordnung · Zuweisung bei Eintritt während der obligatorischen Schuljahre

1. Beim Eintritt während der obligatorischen Schuljahre in die aargauische Volksschule erfolgt die Zuweisung durch den Gemeinderat der aufnehmenden Schule aufgrund einer Gesamtbeurteilung der bisherigen schulischen Laufbahn und eines Gesprächs mit der betroffenen Schülerin beziehungsweise dem betroffenen Schüler und den Eltern.

2. Der Gemeinderat kann bei Bedarf Prüfungen anordnen.

← § 9 Promotionsverordnung Beurteilungsarten a) Lernbericht § 11 Promotionsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →