421.352
CH-AG
§ 10 Promotionsverordnung - Zuweisung bei Eintritt während der obligatorischen Schuljahre
Kindergarten und Zuweisung bei Eintritt während der obligatorischen Schuljahre
§ 10 Promotionsverordnung · Zuweisung bei Eintritt während der obligatorischen Schuljahre
1. Beim Eintritt während der obligatorischen Schuljahre in die aargauische Volksschule erfolgt die Zuweisung durch den Gemeinderat der aufnehmenden Schule aufgrund einer Gesamtbeurteilung der bisherigen schulischen Laufbahn und eines Gesprächs mit der betroffenen Schülerin beziehungsweise dem betroffenen Schüler und den Eltern.
2. Der Gemeinderat kann bei Bedarf Prüfungen anordnen.