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421.352 CH-AG

§ 1 Promotionsverordnung - Beurteilungsarten a) Lernbericht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Promotionsverordnung · Beurteilungsarten a) Lernbericht

1. Die verantwortliche Lehrperson stellt jeder Schülerin und jedem Schüler jeweils am Ende der 1. Klasse der Primarschule, des 1. und 2. Schuljahrs der Einschulungsklasse sowie eines jeden Schuljahrs der übrigen Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen einen Lernbericht aus.

2. Der Lernbericht enthält eine in Worte gefasste Gesamtbeurteilung über die Leistungsentwicklung sowie über Stärken und Schwächen in der Sachkompetenz.

Beurteilungsarten a) Lernbericht § 2 Promotionsverordnung →

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