421.331
CH-AG
§ 6 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Zweck
Regelklassen mit integrierter heilpädagogischer Unterstützung
§ 6 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Zweck
1. Wo die pädagogischen, organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen es zulassen, Kinder oder Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen auf der Grundlage des Unterrichts in Regelklassen zu unterrichten und zu fördern, können Regelklassen heilpädagogisch unterstützt werden. Diese können auch an die Stelle von Kleinklassen und Einschulungsklassen treten.