421.331
CH-AG
§ 5 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Werkjahr
Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen - Kleinklassen Primarschule und Oberstufe mit Werkjahr
§ 5 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Werkjahr
1. Im Werkjahr können Kleinklassenschülerinnen und -schüler ihr 11. obligatorisches Schuljahr absolvieren. Es können auch Realschülerinnen und -schüler aufgenommen werden.
2. Für das Werkjahr erlässt der Regierungsrat einen speziellen Lehrplan.