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421.331 CH-AG

§ 5 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Werkjahr

Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen - Kleinklassen Primarschule und Oberstufe mit Werkjahr
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§ 5 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Werkjahr

1. Im Werkjahr können Kleinklassenschülerinnen und -schüler ihr 11. obligatorisches Schuljahr absolvieren. Es können auch Realschülerinnen und -schüler aufgenommen werden.

2. Für das Werkjahr erlässt der Regierungsrat einen speziellen Lehrplan.

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