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421.331 CH-AG

§ 36 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 36 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

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