421.331
CH-AG
§ 36 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.