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421.331 CH-AG

§ 34e V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Wiedereingliederung

Spezialklassen
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§ 34e V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Wiedereingliederung

1. Die Wiedereingliederung in die Herkunftsschule oder in eine andere Regelklasse beziehungsweise die Zuweisung in eine Sonderschule erfolgt in der Regel nach rund 20 Wochen bis maximal einem Schuljahr auf der Grundlage einer Standortbestimmung.

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